Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(2) Preise: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise «ab Werk», exclusive der Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Ablauf von 90 Tagen seit Vetragsschluß Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

(3) Termine und Fristen: Angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern diese nicht schriftlich fest vereinbart werden. Die Einhaltung von Lieferfristen und Zeiten setzt die Abklärung aller technischer Fragen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus. Verzögerungen unserer Lieferungen und Leistungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — dazu gehören auch nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei vereinbarten Terminen nicht zu vertreten.

(4) Gefahrenübergang und Versand: Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung «ab Werk» vereinbart. Die Gefahr geht somit auf den Besteller über, sobald die jeweilige Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen, zu denen wir jederzeit berechtigt sind und die der Besteller nicht zurückweisen darf. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Die Übernahme des Vertragsgegenstandes erfolgt ohne Verpackung. Wünscht der Besteller eine Verpackung, so handelt es sich hierbei um eine Transportverpackung gemäß § 4 VerpackungsVO. Diese Verpackung wird dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt und geht in sein Eigentum über. Der Besteller übernimmt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwertung der Verpackung im Sinne der Vorschriften der VerpackungsVO.

(5) Gewährleistung und Haftung: Wir leisten Gewähr dafür, daß unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Von der Gewährleistung werden Verschleiß und Wartungsteile nicht umfaßt.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang. Nach Ablauf der Frist tritt Verjährung ein. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und Arbeiten von anderen Personen als von unseren Wartungsmitarbeitern durchgeführt, so entfällt jede Gewährleistung.
Ist der Besteller Vollkaufmann, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er den geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehend Ansprüche des Besteller — gleich aus welchen Rechtsgründen — ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftungsfreizeichnung kommt ferner dann nicht in Betracht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.
Über den Rahmen der in Absatz 5 und 6 vorgesehenen Haftung ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Gesamthaftung: Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produkthaftung.
Die Regelung nach Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche nach den §§ 1.4 des Produkthaftungsgesetzes. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Verjährung der Ansprüche aus der Produkthaftung bestimmt sich — gleichgültig, gegen wen diese Ansprüche geltend werden — nach (6) Abs. 1.

(7) Eigentumsvorbehalt: Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns bzw. unseren Konzernunternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderung nach¬haltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung, Einbau und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne jede Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Einbau, so wird bereits jetzt vereinbart, daß unser (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Vertragspartner verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, einzubauen und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einsatz oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt unser Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird unser Vertragspartner auf unser (Mit-) Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung
der Vorbehaltsware durch uns liegt — soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet — kein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten unseres Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht unser Vertragspartner selbst den Nachweis einer entsprechenden Versicherung führt.

(8) Gerichtsstand Erfüllungsort: Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtstand und Erfüllungsort. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(9) Schlussbestimmungen: Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, zum Ersatz einzelner unwirksamer Bedingungen wirtschaftlich entsprechende, wirksame Bedingungen auszuhandeln.